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   BPatG, 17.05.2021 - 30 W (pat) 810/18   

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https://dejure.org/2021,17352
BPatG, 17.05.2021 - 30 W (pat) 810/18 (https://dejure.org/2021,17352)
BPatG, Entscheidung vom 17.05.2021 - 30 W (pat) 810/18 (https://dejure.org/2021,17352)
BPatG, Entscheidung vom 17. Mai 2021 - 30 W (pat) 810/18 (https://dejure.org/2021,17352)
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  • BGH, 24.11.2016 - I ZB 52/15

    Markenlöschungsverfahren: Bemessung des Gebührenstreitwerts des

    Auszug aus BPatG, 17.05.2021 - 30 W (pat) 810/18
    a. Der Bundesgerichtshof geht im Anschluss an seine Rechtsprechung zur Festsetzung des Gegenstandswerts in einem markenrechtlichen Löschungsverfahren wegen absoluter Schutzhindernisse nach §§ 50, 53 MarkenG (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 2016 - I ZB 52/15, GRUR-RR 2017, 127 Rn. 3; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 90 MarkenG Rn. 13) davon aus, dass auch im desingnrechtlichen Nichtigkeitsverfahren nach § 34a DesignG bei einem Design, das entweder unbenutzt oder wenig benutzt oder bei dem sich Feststellungen zu Art um Umfang seiner Benutzung nicht treffen lassen, eine Festsetzung des Gegenstandwerts auf 50.000,- EUR im Regelfall billigem Ermessen entspricht, wenn keine besonderen Umstände ersichtlich sind, die es rechtfertigen, das wirtschaftliche Interesse des Designinhabers an der Aufrechterhaltung seines Designs höher oder niedriger festzusetzen (vgl. BGH I ZB 25/18 v. 28. Mai 2020, GRUR 2020, 1016, Tz. 9, 11).
  • BGH, 28.05.2020 - I ZB 25/18

    Bestimmen des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit nach billigem

    Auszug aus BPatG, 17.05.2021 - 30 W (pat) 810/18
    a. Der Bundesgerichtshof geht im Anschluss an seine Rechtsprechung zur Festsetzung des Gegenstandswerts in einem markenrechtlichen Löschungsverfahren wegen absoluter Schutzhindernisse nach §§ 50, 53 MarkenG (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 2016 - I ZB 52/15, GRUR-RR 2017, 127 Rn. 3; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 90 MarkenG Rn. 13) davon aus, dass auch im desingnrechtlichen Nichtigkeitsverfahren nach § 34a DesignG bei einem Design, das entweder unbenutzt oder wenig benutzt oder bei dem sich Feststellungen zu Art um Umfang seiner Benutzung nicht treffen lassen, eine Festsetzung des Gegenstandwerts auf 50.000,- EUR im Regelfall billigem Ermessen entspricht, wenn keine besonderen Umstände ersichtlich sind, die es rechtfertigen, das wirtschaftliche Interesse des Designinhabers an der Aufrechterhaltung seines Designs höher oder niedriger festzusetzen (vgl. BGH I ZB 25/18 v. 28. Mai 2020, GRUR 2020, 1016, Tz. 9, 11).
  • BPatG, 19.08.2021 - 30 W (pat) 801/18
    Maßgeblich für die Festsetzung ist das wirtschaftliche Interesse des Designinhabers an der Aufrechterhaltung seines Designs (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 I ZB 25/18 Rn. 7 - Sporthelm) zum Zeitpunkt der Stellung des Nichtigkeitsantrags (BPatG 30 W (pat) 810/18, Rn. 14 - Schachtel-Design).
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